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Marken
...und die Verfolgung


Gibt es eine Marken- oder Patentpolizei ?
Es gibt natürlich keine Aufsichtsbehörde die von sich aus alleine Verstöße überwacht und verfolgt. In der Regel muss bei einem Patent oder einer Marke, immer der aktiv werden, der sich verletzt fühlt. Das kann der ( rechtmäßige ) Inhaber sein, oder aber auch ein Wettbewerber der sich z.B. durch eine Neuanmeldung in seinen älteren Rechten verletzt sieht. Der erste Schritt sollte immer die außergerichtliche Kontaktaufnahme sein, erst dann folgt in der Regel die Auseinandersetzung vor einer Behörde.

Ausnahme: Der Zoll.
Erfreulicherweise wird der Zoll auch aufgrund verbesserter Möglichkeiten ab 2003 vermehrt fast von selbst aktiv. So können z.B. Informationen zu einem Produkt in einer Datenbank auf Antrag hinterlegt werden. Der Zoll wird dann von sich aus aktiv, sobald er eine Verletzung auf Grund einer Beschauung vermutet, und kontaktiert den hinterlegten Rechteinhaber zur weiteren Klärung.
Weiterer Vorteil: Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Verfahren mit keinen Kosten verbunden.
Auch auf Messen geht dies besonders schnell. Das Abräumen von unrechtmäßigen Plagiaten mit Hilfe des Zolls ist regelmäßig in der Presse zu verfolgen, dies geschieht sinnvollerweise auch oft schon am Vortag der Messe, bevor diese Ihre Pforten öffnet.

Marken :

Die Marke hat ihren Ursprung, als es in der Zeit rund um Solingen ein Gesetz gab, daß vorschrieb Schmiedewaren und Messer mit einem Herstellerkennzeichen zu versehen.
Zu unterscheiden sind heute 3 Grund - Formen: Die Wortmarke, die Wortbild-Marke und die Bildmarke. Eine Wortmarke stellt zu Beispiel "Porsche" da, die mögliche Wortbildmarke, der Schriftzug in Original lettern, und als Bildmarke das zugehörige Wappen, bei Merceds z.B. der Stern.
Prinzipiell ist die reine Wortmarke als beste Form anzusehen, da mit der reinen Wortmarke auch ähnliche Marken über die Rechtssprechung abgedeckt sind. Eine Verwendung oder Neueintragung der Marke "Pursche" für die Klasse 12 "Fahrzeuge" hätte sicher keine guten Chancen lange zu bestehen.
Neben der Marke selbst gibt es noch Abwandlungen, wie z.B. die Hörmarke, diese bietet Schutz auf verschiedene Erkennungsmelodien. Sehr bekannt hierfür der Telekom -"Werbe-Klavier-Code".



 

Eine neue Marke sollte aus den oben genannten Gründen neu und phantasievoll, anderen Marken nicht ähnlich sein. Phantasievoll deswegen, weil auch bestimmte Begriffe wie "Post" oder "Auskunft" allgemein freihaltungsbedürftig sind. Würde sich ein Fensterfabrikant die Marke "Kippfenster" für Fenster schützenlassen, dürfte nur dieser seine Kippfenster auch so nennen. Dies ist sicher nicht im Sinne der Allgemeinheit. ( Ein Spezialfall könnte vorliegen, wenn diese Fa. "Kipp" heisst… , das Ergebnis wäre jedoch ähnlich, da mittlerweile einige Kippfenster verkauft wurden )

Eine Marke gilt immer für 10 Jahre und kann turnusmäßig endlos erneuert werden. In vielen Ländern liegt allerdings innerhalb einer bestimmten Frist ein "Benutzungszwang" vor, weshalb man dann dort schlecht Markennamen in der Schublade bevorraten kann.
 
Geschmacksmuster
... und UWG / Urheberrecht

Ein eingetragenes Geschmacksmuster ist ein Schutz auf ein bestimmtes "eigentümliches" Design, gilt für 25 Jahre, und hat als Besonderheit - ähnlich wie das Gebrauchsmuster - eine Schonfrist von 12 Monaten. D. h. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung kann der Schutz noch beim Patent- und Markenamt eingereicht werden.

Als Besonderheit bezüglich neuer Designs wird darauf hingewiesen, daß es in der EU neben dem eingetragenen Geschmacksmuster auch das "nicht eingetragene Geschmacksmuster" mit einer Laufzeit von 3 Jahren gibt. Eine Möglichkeit das Datum zu belegen ab welchem das Design diesen Schutz in Anspruch nimmt ist die eigene, belegbare Veröffentlichung oder auch eine Datenbank.
Der Schutz entsteht ab Veröffentlichung. Dies ist ähnlich wie bei einem Buch, Bühnenstück oder Musikstück, bei dem ab Veröffentlichung automatisch das Urheberrecht gilt. Das Urheberrecht muß nicht eingetragen werden - ist damit kostenfrei, und gilt bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers.

Als Ergänzung sei hier genannt, daß gegen andere "unlautere" Geschäftsgebaren auch mittels des UWG, das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs vorgegangen werden kann.

 
     


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