ulrichdemuth.de |
[Patent und Markeninfo] |
|
|||||
info | |||||
Online
recherchieren |
Patente und Gebrauchsmuster |
Marken, Piraterie, Domains |
A-Z Deutschland Weltweit Regional |
Download ... |
Kontakt ... |
[I]nfo Blog |
Hier aufgeführte Inhalte lassen sich nicht auf andere Einzelfälle übertragen. Bitte konsultieren Sie im konkreten Fall einen Anwalt oder Fachanwalt ihrer Wahl. Beachten Sie bitte die Hinweise am Ende der Seite. |
||||
"Design" ...Entwicklung, Wert und Schutz anläßlich Plagiarius 2012 10.2.2012 |
|||||
Hintergrund so scheint mir, ist, dass man sich nicht nur mit Werten
tiefer auseinandersetzt, sondern jedesmal das Produkt neu diskutiert,
Features so lange variiert bis diese gut funktionieren, passen. Für die
Anwendung und für den Anwender. Dies ist ein hartes Stück Arbeit dem
viele aus dem Weg gehen. So sitzen in vielen Entwicklungsabteilungen
Menschen vor dem CAD, entwickeln jahrelang Produkte wie zum Beispiel
Staubsauger, ohne jemals gesaugt zu haben. Funktionen wie Filterwechseln
oder Kabelaufwickeln werden oft nicht einmal an Prototypen ausprobiert
und gehen dann entsprechend gut. Genauso
wenig ist die äußere Form, das Produkt des Designers, ein Ergebnis aus
"hinsetzen und ein schönes Bild malen". Nach Zec und Jacob ist es das
"zielgerichtete Spiel mit Möglichkeiten". Also auseinandersetzen mit den
Funktionen, der Anwendung, dem Umfeld, dem Anwender: analysieren,
generieren, variieren - diskutieren. Oft genug wird dieses Arbeiten vor
oder während der Entwicklung nahezu komplett vernachlässigt. Nach dem
"Kick-off" eines neuen Produkts rennt ein Projektplan, der nach
schnellstmöglicher Serieneinführung eines "neuen" & "günstigeren"
Produkts schreit. Design kostet da nicht nur unnötige Zeit sondern auch
noch Geld. Zudem verunsichert das gestalterische Arbeiten: Nach Zec und
Jacob führt Design zu einer Zahl von möglichen Produktdesigns. Dies
führt aber auch zur Unsicherheit im Management bezüglich Diskussionen
mit den Künstlern, Designern und zur Unsicherheit bezüglich getroffener
Entscheidungen. Hier ist die Gefahr groß, sich in Ideen zu verrennen
oder sich geschmacklich verführen zu lassen, wobei gleichzeitig die
Entscheider sich meist nicht mit dem Produkt in der nötigen Tiefe
beschäftigen wollen. Schon das Ausprobieren eines neuen Bohrhammers vor
den Augen der Kollegen könnte ja peinlich sein, oder macht Flecken auf
den Anzug. Ein Ansatz der entlarvt: die Unsicherheit bezüglich fälligen
Entscheidungen muss der Entscheider aber durch eigenes Mitmachen im
Entwicklungs- oder Designprozess ausräumen. Hier gibt es keine Ausreden.
Keine Termine sind wichtiger, als die Terminbe, die die richtigen und
guten Produkte von morgen .. und somit die Umsätze von morgen betreffen.
Wer dies schafft, schafft auch das was Zec und Jacob als Designwert
nennen. Also, wenn an einen bestimmten Punkt Qualität in messbare
Quantität umschlägt, und sich "Investitionen in Design, die ein
Unternehmen immer unter Risiko trifft, auch tatsächlich auszahlen". Umso wichtiger ist es gute Ergebnisse auch notfalls selbst zu erkennen, und spätestens mit Nachfrist von einem Jahr als Geschmacksmuster / Design Patent schützen zu lassen. Die Plagiate, alljährlich auf der Messe Frankfurt im Rahmen des Plagiarius vorgestellt mahnen hierzu regelmäßig. Das angemeldete Schutzrecht schützt die Investitionen in die Entwicklung, das Design ... in das Produkt.
( Zec /
Jacob "Der Designwert", ISBN978-3-89939-102-2,
red-dot.org ,
www.plagiarius.com ) |
|||||
"Patent" klingt ziemlich teuer 3.3.2010 |
|||||
Hat man etwas erfunden, kommt der Wunsch auf es schützen zu lassen. "Patent" klingt jedoch ziemlich teuer. Schon James Watt musste für die Kosten mehrere Jahre als Vermesser arbeiten, um sich die Maschine schützen zu lassen, die nicht nur den Kohleabbau in England nachhaltig veränderte, sondern mit Einführung des Vergleichfaktors "PS" die Industrialisierung vorantrieb. Aufgrunddessen kommt die Überlegung, was kostet welche Art von Schutzrecht. Die Grafik stellt dies plakativ mit leicht verzerrtem Maßstab vereinfacht dar:
|
|||||
Entwicklung der Gesetzgebung hier und da, analog und digital 1.2.2010 |
|||||
Nachdem nun in China zum 1.10. 2009 die Lücke in der Patentrecht - Gesetzgebung bezüglich "Stand der Technik in Bezug auf Gebrauchsmusteranmeldungen" geschlossen wurde, und nun dort endlich "weltweit" der Stand der Technik zur Beurteilung eines chinesischen Gebrauchsmusters zählt, werden uns zwar in der Patentüberwachung noch einige Zeit die Nachläufer-Anmeldungen der Chinesen bezüglich unserer bestehenden, und gelieferten, bzw. sogar in Deutschland zum Patent angemeldeten Produkte unterhalten oder in die Quere kommen, … aber zukünftig weniger werden ... und aussterben. Am teuersten kam dies bekanntlich bisher der Firma Schneider Electric zu stehen, die mit dem "Nachmachen und Liefern" Ihrer ureigenen Produkte nach China gegen das neue Gebrauchsmuster der Firma Chint verstiess, da Chint ein Produkt der Firma Schneider einfach noch einmal in China zum Gebrauchsmuster anmeldete und hierfür im Fall der "Verletzung" Recht bekam. Auf die Frage "Wieso war denn dieses Gesetz um Himmels willen so ?" kann man antworten "weil die Chinesen Ihr Patentgesetz (wie so vieles) "von wo anders kopiert" haben, und diesen Fehler übersehen haben. So sollte man aber nicht antworten, denn die Chinesen schrieben auch damals schon gerne von den Deutschen ab, und der beste Beweis hierfür ist, das dieses Gesetz hier in Deutschland heute noch so ist. ( vgl. unten 20.2.2009, bzw. § 3 Abs. 1 GebrMG, Stand der Technik ist Beschreibung oder Benutzung nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes ) Allerdings subventioniert unser Staat nicht gezielt solche Anmeldungen, weshalb dieser Makel hier nicht so sehr ins Gewicht fällt. Man sollte es auch mit Anschuldigungen nicht übertreiben, schliesslich kopieren nicht nur die Chinesen. Platz 2 im dichten Abstand halten die USA, und die Reihenfolge der Nationen, die kopierte Waren am meisten kaufen ... wollen wir hier nicht veröffentlichen. Trotzdem sollte man das Urheberrecht weltweit mehr achten. Mehr unter www.plagiarius.de .
Bei uns ist
man zum 1.10.2009 immerhin auch ein Stück weitergekommen, allerdings an
anderer Stelle: Beschäftigt ein Arbeitgeber Mitarbeiter und regt diese
zum Erfinden an, so war es bisher so, daß der Arbeitnehmer dies privat
zum Patent anmelden konnte, und seinem Chef dann verbieten konnte diese
Erfindung zu produzieren … wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb einer 4
Monatsfrist die Erfindung seines Mitarbeiters schriftlich beansprucht
hatte. Fast so
gut wie die deutschen Brechkupplungen von Breidenbach
(www.breidenbach.info
),
die seinerzeit für die berittene Polizei auf BMW Boxern und die
GSG-Helme entwickelt wurden: Egal wie und wo gezogen wird: Der Stecker
der Sprechverbindung verabschiedet sich ohne Nackenschmerzen vom Helm,
nicht nur bei einem Unfall, unbeabsichtigten Abstieg. |
|||||
Anmeldungen gegen den Stand der Technik 21.6. 2009 |
|||||
Meldet man ein neues technisches Schutzrecht an, ist der Stand der Technik zu berücksichtigen: Gegenüber diesem muß die Anmeldung erfinderische Höhe, bzw. einen erfinderischen Schritt und Neuheit ausweisen. Nicht immer bekannt: Das was zum "Stand der Technik" oder als "Neu" gezählt wird, ist unterschiedlich, wird mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen. Beispielsweise gelten für Patent und Gebrauchsmuster auch in Deutschland unterschiedliche Anforderungen. Neuheit / Stand der Technik ist beim Gebrauchsmuster gegenüber dem Patent in etwas eingeschränkter Form eine Anforderung: Der Stand der Technik, oder die Neuheit für Gebrauchsmuster umfaßt demnach alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag durch schriftliche Beschreibung öffentlich zugänglich waren. Außerdem: Vorbenutzungshandlungen gelten nach Gesetzbuch nur dann als offenkundig, wenn sie im Inland erfolgt sind. Dies kann dazu führen, daß ein bereits im Ausland hergestelltes und vertriebenes Produkt, welches aber noch nicht schriftlich dokumentiert oder auf Prospekten beworben wurde, in Deutschland zwar nicht mehr Patentschutz geniessen kann, sehr wohl aber als Gebrauchsmuster anmeldbar und durchsetzbar ist. Besondere Umstände gelten in China: Das chinesische Patent- und Gebrauchsmusterrecht wurde eng nach deutschem Vorbild aufgesetzt, allerdings wurde die o.g. Bedingung zur Neuheit mit einer kleinen Abwandlung umgesetzt. Prominenter Fall hierzu ist die Verurteilung von Schneider Electronic zu 30 Mill. Euro Schadensersatz an den chinesischen Hersteller Chint, denn Chint erlangte für einen Miniaturstromschalter ein von der SIPO (State Intellectual Property Office) am 2. Juni 1999 ein Gebrauchsmuster, obwohl der Schalter zuvor mit älterem Zeitrang mit einem französischen Patent vom ursprünglichen Hersteller Schneider abgedeckt - also schriftlich erwähnt war. Das chinesische Patent Re-Examination Board in Peking jedoch bestätigte das Gebrauchsmuster nochmals, und wies den Nichtigkeitsantrag von Schneider ab. Grund war die Auslegung des absoluten Neuheitsbegriffs, der eigentlich >weltweit< für schriftliche Dokumentation gilt. Mitunter ist dies der Umstand warum zunehmend westliche Firmen Ihre Patente innerhalb der Priorität auch für China nachanmelden, eben um vor allem Rechtssicherheit bezüglich des Vertriebs Ihrer Produkte für China zu erlangen; - in zweiter Linie natürlich auch um mit solchen Rechten dann gegen Verletzungen vorzugehen. Zu hoffen ist auf die in diesen Tagen eingetroffene Ankündigung für Herbst 2009, nach der die Umsetzung einiger Änderungen bezüglich des Neuheitsbegriffs für chinesische Gebrauchsmusteranmeldungen nun erfolgt, und hoffentlich Konflikte mit solchen "Junk-Patenten" wie im Falle Schneider verhindern. ( vorrauss. 1.10. 2009 ) Übrigens ebenso positive Richtwirkung ist der Entscheidung (vom Jan. 2009) im Fall des in China kopierten MAN Starliners Busses beizumessen, der auf dem chinesischen Markt zu einem Drittel des MAN Preises mit wesentlich schlechterer Ausstattung angeboten wurde: Der kopierende chinesische Hersteller "Zhongwei Passenger Bus" wurde zu 2,3 Mill. Euro Schadensersatz verurteilt. Beigetragen hat dazu sicher auch der Umstand, daß der Rechtstreit nach Peking gezogen wurde, wo die Richter nun wohl zunehmend "geistiges Eigentum" nach üblicher (westlicher) Blickweise beurteilen. |
|||||
Amerikanische Markeneintragung 2. Klasse - spart viel Arbeit 5.5.2009 |
|||||
Ihre Markeneintragung in den USA droht zu scheitern, dauert zu lange – zieht sich schon seid Jahren hin, ist zu teuer oder hat Schwächen in der Unterscheidungskraft ? Die ewige Diskussion um das Warenverzeichnis möchten Sie umgehen ? Wählen Sie doch das Supplemental Register statt einen Eintrag in das Principal Register. Sie sparen Zeit, Geld und Nerven. Anmeldungen in das Suplemental Register werden nicht veröffentlicht, es hagelt also auch weniger Widersprüche. Allerdings müssen die Marken bei Anmeldung in USA bereits benutzt werden, so müssen z.B. Rechnungen als Beweis vorgelegt werden. Positiv ist zu nennen das nachgelagerte Benutzungsnachweise - wie beim Principal Register üblicherweise immer wieder einzureichen - nicht notwendig sind. Zur Freude Ihrer Marketingabteilung: Die Marke kann mit den (R) versehen werden, weil registriert. Exklusivität: Die Marke blockiert im Register auch spätere Anmeldungen ähnlicher oder gleicher Marken. Die Marke ist aber nicht für den Zoll verwendbar im direkten Kampf gegen Einfuhr, Produktpiraterie, Sie kann aber zu gerichtlichem Vorgehen gegen Verletzer verwendet werden. In Summe muss man sagen, die Eintragung in das Suplemental Register im Vergleich zum Principal Register erinnert an den Vergleich Patent zu Gebrauchsmuster: Nicht alleine wegen der Unterscheidungskraft / erfinderischen Höhe, sondern auch wegen den Kosten für eine Eintragung: Dieser zweite Weg ist deutlich günstiger und erübrigt das immer anfallende Beantorten der unzähligen „Office Actions“ und Korrigieren des Warenverzeichnisses, ... welches traditionell zur Freude der Anwälte in den USA immer mehrere Anläufe benötigt.
Der Weg ins
Suplemental Register ist auch zu wählen wenn eine Markeneintragung in
den USA für das Principal Register zu scheitern droht. Bei Beachtung der
Fristen im Zusammenhang mit der endgültigen Zurückweisung ist dies auch
als möglicher Rettungsweg anzusehen. |
|||||
Innovative Wertschöpfung / Open Source Prinzip / Strom sparen 20.8.2008 |
|||||
Ausgerechnet Tchibo schwimmt mit voran auf der neuen "Open Innovation Welle". Über eine Plattform sollen Ideen- oder Problemgeber zusammengebracht werden mit den Erfindern / Lösern solcher Aufgaben. Dort findet man zum Beispiel jemanden, der das Verschlammen von Kaffeemaschineneinsätzen unhygienisch findet, und Lösungen fordert. Link: --> Tchibo Platform: Tchibo ideas Naheliegend: Wie bei ebay bietet man also Probleme oder Lösungen an, tauscht sich hierüber aus. Mitbegründer des Trends sind die BWL-Professoren Ralf Reichwald und Frank Piller haben zusammen mit ihren Kollegen Christoph Ihl und Sascha Seifert die hierzu auch eine Informationsseite im Web haben: http://www.open-innovation.de/ Warten wir ab was hier daraus wird. Tatsächlich kann z.B. wenigstensPhilips schon die nächsten Verbesserungen / Features für die nächste Generation Senseo ableiten, eventuell einen Nachfolger mit verbesserten Eigenschaften an den Markt bringen.
Neben den
vielen Ideen zum Stromsparen, die man dort findet, rückt man nun der
Glühbirne zuleibe: |
|||||
Der
richtige Anmeldezeitpunkt 13.9.2007 |
|||||
Im Zweifelsfalle eher zu früh als zu spät. Das dürfte jeder so empfinden. Bei Eigenentwicklungen jedoch kommt es öfter vor, daß noch weiterentwickelt wird, später deshalb Anmeldungen zurückgezogen - überarbeitet werden müssen, weitere folgen. Deshalb sagt man auch oft landläufig "anmelden wenn fertig entwickelt wurde", oder wenn 70 % der Gesamtentwicklung steht. Dies kann jedoch fatale Folgen haben. Insbesondere bei Adaption von neuen Technologien, Anwendungsentwicklungen von neuen Generationen ist dies falsch. Steht eine Technik wie z.B. "Bluetooth", "RFID" oder "wireless" zur Verfügung, sollte man bei damit verknüpften Ideen nicht allzulange mit der Anmeldung warten. Erkennt man z.B. daß "ein notwendiges Zwischenspeichern von Informationen für eine spezifische Anwendung unabdinglich ist", dürfte das für den Wettbewerb ähnlich sein. Der Wettbewerb schläft nicht. In diesem Falle: Eher früher anmelden. So wurde beispielsweise die Verwendung von Fingerprint-Sensoren in Kombination mit dem Mobiltelefondisplay unabhängig in Japan und Europa binnen 14 Tagen von 2 unabhängigen Firmen angemeldet. Trotzdem gilt: Wenn nicht nötig - nicht überhastet anmelden. Überlegen Sie mit Ihrem Anwalt, wie der Wettbewerb um die eigene Idee herum kommen könnte. Diese Wege bitte zumindest in die Unteransprüche vorsorglich mit aufnehmen. Einige Tage darüber schlafen - die Anmeldung noch einmal mit Abstand und den Erfindern kritisch durchsehen. Dann absenden. Bitte auch beachten: Patente sollten bei der Anmeldung "neu" sein. Jede Veröffentlichung vorher, oder eine Zusammenarbeit ohne Geheimhaltungsvereinbarung birgt das Risiko, daß die Neuheit gefährdet ist. |
|||||
Warum Patent-Überwachung wichtig ist 11.5.2006 |
|||||
Szenario
A gefällt wesentlich besser,
Im Fall
A wurde ein neues verbessertes Produkt erschaffen, aber viel
grundlegender ist generell bei einer Patentierung zu bewerten, daß damit
die Investitionen in die Entwicklung eines neuen Produkts geschützt
werden. |
|||||
Patente aushebeln - vorbekannt, Stand der Technik ? 3.4.2000 |
|||||
|
|||||
|
|
||||
Zusammenarbeit mit Externen Designern 21.11. 1999 |
|||||
Mit guten Partnern braucht man keine Verträge. Stimmt, - stimmt aber nicht ganz. Natürlich lieben wir es Partner zu haben, mit denen wir auch in der heutigen Welt noch Geschäfte per Handschlag machen können. Aber es gibt ein 2. Gesetz: Nur mit dem man einen Vertrag hat, streitet man sich nicht. Lasse ich einen Küchenmixer nach einer groben Vorgabe extern designen, und melde ich daraus ein Geschmacksmuster auf meinen Namen an, habe ich schon das Problem: Ich hätte rechtlich den richtigen Designer nennen müssen, das bin ich aber nicht alleine gewesen. Je nach Ergebnis bin ich es überhaupt nicht mehr. Treibt der Designer es auf die Spitze, kann er seine Rechte fordern. Aber warum sollte er es - wir haben ihn ja stattlich bezahlt. Es gibt einen anderen Aspekt: Gegen Produktpiraterie kann am besten nur der Inhaber eines Geschmacksmusters vorgehen. Daher ist es notwendig eine entsprechende Festlegung zu treffen, der Übergang der Rechte ist am besten schriftlich zu fixieren. Dafür eignet sich am besten der schriftliche Auftrag mit entsprechendem Beiwerk. Wohlgemerkt: Hier soll nicht der Designer um sein Geld oder seine Rechte gebracht werden. Aber es ist einfach Fakt, daß bei einer Verletzung meist die vertreibende Firma als Inhaberin gegen den Produktpiraten vorgeht, weniger gern der Designer. Also: Verträge gehören zum Gestaltungsauftrag mit dazu ! |
|||||
Hochschulen und Unternehmen (er)finden zusammen. 4.9.2007 |
|||||
|
|||||
Buch: Lexikon des Unwissens. 21.07.2007 |
|||||
Das einzigste Buch nachdem Sie garantiert weniger wissen als vorher ? … wie der Klappentext suggeriert ? Nein, wer das gelesen
hat, kennt einen weiteren Ansatz für einen Weg zu neuen Ideen. |
|||||
Ein
unkonventionelles Buch das ich als Urlaubslektüre am Strand genossen habe
und weiterempfehle.
|
|||||
Ansprüche formulieren: Die 3 Phasen 12. 2. 2006 |
|||||
2.
Phase: 3.
Phase: Je
nach Land sind Ansprüche unter verschiedenen Gesichtspunkten zu sehen.
|
|||||
Unerforscht: Der Gummibandschlupf 1.4.2006 |
|||||
Viele faszinierende Effekte sind unerforscht. Das lernen wir aus dem oben stehenden Lexikon. Interessant ist auch unter anderem, warum Butterkeks krümelt und warum Spaghetti bei Biegung in mehrere Teile zerbricht. Brechen sollte eine Spaghetti nach der Physik irgendwo in der Mitte an einer Schwachstelle, und nicht mit einem Knacks in mehrere Teile. Auch hierfür gab es schon Ansätze - bis jetzt aber ohne schlüssige Erklärung. Eine andere unerforschte Eigenart besitzen Rolltreppen deutscher Ingenieurskunst. Bis heute konnte noch keiner erklären, warum der Handlauf bei einer Rolltreppe nie mit der gleichen Geschwindigkeit läuft, wie die Fahrtreppe. Dies führt zu dem unangenehmen Effekt, man sei betrunken, oder man kippe nach vorne oder nach hinten während der Fahrt weg. Ein mehrmaliges Nachfassen ist unerlässlich. Am Hauptbahnhof Frankfurt wurde bis jetzt die Maximalabweichung ermittelt: So erfährt man bei einer Fahrt vom S-Bahnsteig zur Zwischenebene in Richtung Bahnhofs-Haupthalle einen Versatz von 45 cm zur Fahrtreppe. Umgerechnet auf eine Fahrtgeschwindigkeit von 0,5 Meter pro Sekunde (1,8 km/h), 0,65 Meter pro Sekunde (2,34 km/h) oder maximal 0,75 Meter je Sekunde (2,7 km/h) bewegen sich die Abweichungen dick im Prozentbereich. Leider gibt es für diese gefährliche Abweichung keine Norm oder Prüfangaben, obwohl es derer viele für Fahrtreppen gibt. Die anfängliche Annahme, daß dies mit dem Steigungswinkel oder der Anzahl "daranhängender" Personen zu tun hat, wurde nicht bestätigt. Auch Fahrsteige - wie auf den Verbindungswegen am Frankfurter Flughafen oder der Messe Frankfurt - besitzen den Gummibandschlupf. Bei der weiteren Erforschung stützte man sich anfänglich darauf ab, daß es über die Umschlingung des Hauptantriebsrades einen "Schlupf" gibt. Hierauf beruht auch die Namensgebung des Effekts. Dies jedoch muß angesichts eines Umschlingungswinkels am Antriebsrad von mehr als 220 Grad verneint werden. Bleibt also die Getriebeauslegung und der Antriebsrad-Durchmesser ... Abnutzung an diesem ? Bei erhöhter Abnutzung müßte also mit der Zeit das Band immer schneller laufen ?! Dies würde vielleicht auch erklären, warum andere Bänder langsamer laufen: Wurde hier eventuell das Hauptrad vorsorglich der Abnutzung etwas größer ausgeführt ? Wir warten weitere Berichte ab, und suchen zwischenzeitlich Versatz / Schlupfangaben zu Deutschlands längster Rolltreppe: Auf der Zeche Zollverein, Einweihung vom 19. August 2006 : Überbrückungshöhe 23 Meter Höhe. |
|||||
Regelungen nach Wegfall des Hochschullehrerprivilegs 2.3. 2005 |
|||||
Seit dem Wegfall des Hochschullehrerprivilegs 2002 hat sich die Vertragslage geändert bezüglich Entwicklungskooperationen mit Hochschulen. Nach § 42 ArbEG kann die Hochschule zwar die Erfindung zum Patent anmelden, also gegenüber dem Hochschulbeschäftigtem in Anspruch nehmen, als beauftragende Firma entsteht aber eine Lücke, falls die Erfindung durch die Universität als "frei" betrachtet wurde, und vom Hochschullehrer möglicherweise selbst angemeldet wird. Eventuell wird die Erfindung nun auch Dritten zugänglich, ein Umstand der bezüglich Hochschulkooperationen nicht wünschenswert ist. Will man sicher gehen, kommt man nicht umhin 2 Verträge zu schliessen: Einen mit der Hochschule, und einen mit dem "Professor"; wobei hierin gleich auch bezüglich der Publikationsfreiheit getroffen werden kann - nämlich am besten bitte nicht über dieses Thema in dem nächsten Hausmagazin des Wettbewerbs ( oder einer anderen Fachzeitschrift ). Weiterhin zu beachten wäre eine Regelung über die Zahlung der Vergütung, diese ist meistens nicht Bestandteil des Entwicklungsbudgets einer Hochschule. Ein vorheriger Ausschluss einer Vergütung gegenüber Arbeitnehmern der Hochschule, eine vorherige Regelung zum Eigentum von Schutzrechten wiederspricht § 23 ArbEG, darf nicht "unbillig" sein. Dies kann nur in einem anderen Rahmen z.B. im Rahmen eines "Werkvertrages" vereinbart werden.
|
|||||
Patente Downloaden in Japan mit Online Maschinenübersetzung ( auch
China, Korea, ... ) 13.4. 2004 |
|||||
Neues aus Japan: Übersetzungen Japanischer Patente per Online Abruf ! Seit einiger Zeit kann man japanische Patente über die Japanische Patent Office unter folgendem Link abrufen: http://www.ipdl.inpit.go.jp/ Nach Wechsel zur English Page (o.l.) kann man über die F-Terms oder ... noch besser über die PAJ (Patent Abstracts Japan) arbeiten. Unter PAJ findet man entweder über Suchworteingabe ( z.B. "steam iron led" > SEARCH ) , oder direkt über PATENT NUMBER SEARCH. Bei der Textsuche ist die "und" Verknüpfung per Leertaste oder AND Feld ist hierbei gleich, wobei jedoch immer soweit eingeschränkt werden muß, daß man unter 1000 Treffer kommt, ansonsten ist die Trefferliste nicht verfügbar. Die Trefferliste erreicht man dann über die Schaltfläche INDEX INDICATION. Bei Auswahl einer Schrift bekommt man dann Abstract und Zeichnung geliefert. Mehr ist über die Schaltfläche DETAIL zu erreichen: Hierbei ist jedoch Geduld gefragt, denn der jeweilige Abschnitt wird (scheinbar ?) online auf dem Server per Maschinenübersetzung erzeugt, oder aus einer Festplatte im Keller hochgeschaufelt. Auch interessant: Schaltfläche JAPANESE, da hier das Original Document Seite für Seite aufrufbar ist. Nicht zuletzt natürlich der LEGAL STATUS. Besonderheiten: Bei der Eingabe Patent Nr. vor 2000 Format 11-xxxxxx, danach 200x-xxxxxx, jeweils ohne Prefix JP. Für China gilt ähnliches unter den folgenden Links, allerdings sind diese zeitweise nicht verfügbar, oder unterliegen Änderungen: http://search.cnpat.com.cn/Search/EN/ und http://www.sipo.gov.cn/sipo_English/ oder http://english.cnipr.com/enpat/ Die Funktionalität sollte jeweils fast die gleiche sein. Zu beachten hierbei: Die Nomenklatur einer Chinesischen Patentanmeldung / Nummer: Ein ein Gebrauchsmuster wird hier als "Patent" publiziert. Einziger Unterschied: Die Codierung der Nummer. Beispiel für den China Patent Application Code 2008 X 1234567, es bedeutet X= 1 für Patent, X=2 für Gebrauchsmuster, X=3 für Geschmacksmuster usw. - siehe Link anbei. Nicht jedoch zu verwechseln mit dem Publication - Code, hier kommt es mehr auf die erste Ziffer an ...
Nachtrag (10.4. 2009): Neues zu
diesem Thema ist immer zu finden auch über folgenden EPA Link:
|
|||||
Rechtlicher Hinweis zu diesen Seiten: Die Artikel dieser Seiten zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Wie alle Projektbereiche und die Rechtssprechung selbst sind sie ständigen Veränderungen unterworfen. Diese Textsammlung entsteht offen und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle. Auch wenn die Autoren ständig daran arbeiten, die einzelnen Beiträge zu verbessern, ist es möglich, daß Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Das gilt auch für Texte auf Diskussions-, Hilfe- und sonstigen Seiten. Verwenden Sie daher die hier bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Bitte wenden Sie sich daher wegen Ihres Anliegens möglichst an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen einen Nachteil bringen kann. Sie sollten sich daher bei einem konkreten Rechtsproblem nicht nur auf die alleinige eigene Suche im Internet verlassen. Es ist außerdem zu beachten, dass sich die Artikel in den meisten Fällen auf das Recht in Deutschland beziehen, auch wenn dies im Artikel nicht ausdrücklich angegeben ist.
|
|||||
|