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Marken ...und die Verfolgung |
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Ausnahme: Der Zoll.
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Eine neue Marke sollte aus den oben genannten Gründen neu und phantasievoll, anderen Marken nicht ähnlich sein. Phantasievoll deswegen, weil auch bestimmte Begriffe wie "Post" oder "Auskunft" allgemein freihaltungsbedürftig sind. Würde sich ein Fensterfabrikant die Marke "Kippfenster" für Fenster schützenlassen, dürfte nur dieser seine Kippfenster auch so nennen. Dies ist sicher nicht im Sinne der Allgemeinheit. ( Ein Spezialfall könnte vorliegen, wenn diese Fa. "Kipp" heisst… , das Ergebnis wäre jedoch ähnlich, da mittlerweile einige Kippfenster verkauft wurden ) |
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Eine Marke gilt immer für 10 Jahre und kann turnusmäßig endlos erneuert werden. In vielen Ländern liegt allerdings innerhalb einer bestimmten Frist ein "Benutzungszwang" vor, weshalb man dann dort schlecht Markennamen in der Schublade bevorraten kann. | ||
Geschmacksmuster ... und UWG / Urheberrecht |
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Ein eingetragenes Geschmacksmuster ist ein Schutz auf ein bestimmtes "eigentümliches" Design, gilt für 25 Jahre, und hat als Besonderheit - ähnlich wie das Gebrauchsmuster - eine Schonfrist von 12 Monaten. D. h. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung kann der Schutz noch beim Patent- und Markenamt eingereicht werden.
Als Besonderheit
bezüglich neuer Designs wird darauf hingewiesen, daß es in der EU neben
dem eingetragenen Geschmacksmuster auch das "nicht eingetragene
Geschmacksmuster" mit einer Laufzeit von 3 Jahren gibt. Eine Möglichkeit
das Datum zu belegen ab welchem das Design diesen Schutz in Anspruch
nimmt ist die eigene, belegbare Veröffentlichung oder auch eine
Datenbank. Als Ergänzung sei hier genannt, daß gegen andere "unlautere" Geschäftsgebaren auch mittels des UWG, das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs vorgegangen werden kann. |
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